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Tarif TvöD - Der RAT

R = RECHTSCHAFFENA = ARBEITSAMT = TRANSPARENT

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Tarifliches
Tarifrunde TVöD 2025 VKA


1.Entgelt
Die Tabellenentgelte einschließlich der Beträge aus individuellen Zwischen- und Endstufen sowie die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü werden  
− ab dem 1. April 2025 um 3,0 Prozent, mindestens jedoch 110 Euro monatlich, und
− ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht.
Tarifliche Zulagen, für die die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist, werden  
− ab dem 1. April 2025 um 3,11 Prozent und  
− ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht.
2.Entgelte der Auszubildenden, Studierenden und Praktikantinnen und Praktikanten
Die Ausbildungsentgelte nach dem TVAöD, die Praktikantenentgelte nach dem TVPöD sowie die Entgelte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TVSöD und das Studienentgelt nach § 8 Abs. 2 Satz 2 TVSöD werden  
− ab dem 1. April 2025 um 75 Euro monatlich und  
− ab dem 1. Mai 2026 um weitere 75 Euro monatlich erhöht.  
3.Regelungen zur Arbeitszeit
a)Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit
Die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD wird ab dem 1. Juli 2025 auf 200 Euro monatlich angehoben. Die Stundensätze gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD werden zu demselben Zeitpunkt auf 1,18 Euro pro Stunde erhöht.
Für den Bereich der Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen wird die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 TVöDBT-K bzw. § 49a Abs. 2 Satz 1 TVöD-BT-B ab dem 1. Juli 2025 auf 250 Euro monatlich angehoben. Die Stundensätze gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 TVöD-BT-K werden zu demselben Zeitpunkt auf 1,49 Euro pro Stunde erhöht. Die Stundensätze gemäß § 49a Abs. 2 Satz 2 TVöD-BT-B werden zu demselben Zeitpunkt auf 1,47 Euro pro Stunde erhöht.
Die Zulage für ständige Schichtarbeit gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD wird ab dem 1. Juli 2025 einheitlich auf 100 Euro monatlich angehoben. Die Stundensätze gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD werden zu demselben Zeitpunkt auf 0,59 Euro pro Stunde erhöht.  
Die vorgenannten Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit werden bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2026 jeweils um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten Vomhundertsatz erhöht.
Die Erhöhung hat im Bereich der VKA im TVöD ein Volumen von 0,25 Prozent.
b)Freiwillige Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit
Beschäftigte und Arbeitgeber können nach Ende der Probezeit beiderseits freiwillig befristet die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) vereinbaren. Die Erhöhung ist zu befristen und kann bis zu 18 Monate betragen. Verlängerungen sind einvernehmlich möglich und zu befristen. Die Verlängerung kann jeweils bis zu
18 Monate betragen. Soweit tarifvertraglich auf die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten Bezug genommen wird, gilt in diesem Fall die individuell erhöhte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1. Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund in Textform mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Näheres kann durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarungen geregelt werden.  
Beschäftigte mit einer erhöhten Arbeitszeit erhalten das Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD entspricht, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Für Arbeitsstunden, die über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten hinausgehen (Erhöhungsstunden), erhalten Beschäftigte einen Zuschlag
in den Entgeltgruppen 1 bis 9b   in Höhe von 25 Prozent und
in den Entgeltgruppen 9c bis 15  in Höhe von 10 Prozent
des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.  
Erhöhungsstunden sind keine Überstunden im Sinne von § 7 Abs. 7 und Abs. 8 TVöD.
Die Regelung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
c)Gleitzeit
Die Tarifvertragsparteien werden die Protokollerklärung zu § 6 TVöD zum 1. Juli 2025 wie folgt fassen:
Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. In gemeinsamer Verantwortung von Arbeitgeber und Beschäftigten soll darauf hingewirkt werden, dass Gleitzeitkonten durch Zeitausgleich zum Ende des Ausgleichszeitraums keine Minus- oder Plusstunden ausweisen, welche die geregelten Saldogrenzen überschreiten. Hierzu gehört auch, dass im Einzelfall frühzeitig auch von der Möglichkeit der Anordnung von Überstunden (§ 7 Abs. 7 und Abs. 8) Gebrauch gemacht wird. Soweit ein Konto gemäß § 10 eingerichtet ist, kann auch die Übertragung von Plusstunden auf dieses erfolgen. In den Gleitzeitregelungen können weitere Einzelheiten, insbesondere zur Anwendung der vorgenannten Möglichkeiten, geregelt werden.
d)Langzeitkonten
Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass auf betrieblicher Ebene die Einrichtung von Langzeitkonten vereinbart werden kann. Das Langzeitkonto (Wertguthabenkonto) kann gemäß § 7c SGB IV genutzt werden. Hierfür wird zum 1. Juli 2025 ein neuer § 10 Abs. 7 TVöD angefügt:  Auf betrieblicher Ebene kann die Einrichtung eines Langzeitkontos für die Beschäftigten vereinbart werden. Ein in das Langzeitkonto eingebrachtes Wertguthaben kann gemäß § 7c SGB IV (insbesondere für ein Sabbatical, für eine Verringerung der Arbeitszeit, die der Beschäftigte nach § 8 oder § 9a TzBfG verlangen kann, Freistellung wegen Kinderbetreuungszeiten und Pflegezeit) verwendet werden. Die Ausgestaltung geschieht durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche Dienstvereinbarung, in der insbesondere geregelt werden:
 
-Verfahren zur Einbringungsmöglichkeit, insbesondere die Einzahlung von Entgeltbestandteilen,
-Regelung von Störfällen und die Übertragung des Wertguthabens, insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Berufsunfähigkeit, Tod,  
-Rahmen der Ansparvereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Grenzen der Ansparung,
-Regelungen zur Freistellungsphase, insbesondere zu Mindestzeiten, Beginn und Dauer, Ankündigungsfristen,  
-Entgelt in der Freistellungsphase,
-Insolvenzsicherung im Falle der Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers.
4.Erholungsurlaub (§ 26 TVöD)
Ab dem Kalenderjahr 2027 erhalten die Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden, dual Studierenden sowie Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TVPöD einen zusätzlichen Tag Erholungsurlaub.  
5.Übernahme von Auszubildenden und dual Studierenden
Auszubildende nach dem TVAöD und dual Studierende nach dem TVSöD und dem TVHöD, die ihre Abschlussprüfung mit mindestens der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im Anschluss an die Ausbildung bzw. das Studium in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, sofern eine freie und besetzbare Stelle bzw. ein freier und zu besetzender Arbeitsplatz vorhanden ist, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Voraussetzung für die Übernahme ist, dass keine personen-, verhaltens-, betriebsbedingten oder gesetzlichen Gründe entgegenstehen.
Im Übrigen wird die bisherige Regelung des § 16a TVAöD wieder in Kraft gesetzt.
Voraussetzung für die Übernahme ist, dass Auszubildende und dual Studierende des Bundes und anderer Arbeitgeber, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.  
Die Regelungen werden auf die Dauer der Laufzeit der Tarifeinigung befristet.
Die erhöhte Arbeitszeit nach Teil A Nummer 3 Buchstabe b) darf nicht bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden.
6.Erstattung von Zuschlägen bei Familienheimfahrten im Bereich Pflege
Für Familienheimfahrten bei Entfernungen von mehr als 300 km können Auszubildenden im Bereich TVAöD – Besonderer Teil Pflege Zuschläge bzw. besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) im Bahnverkehr wie nach TVAöD – Besonderer Teil BBiG erstattet werden. Die Regelung tritt zum 1. Juli 2025 in Kraft.  
7.Verpflegungszuschuss bei auswärtigen Bildungsmaßnahmen
Auszubildenden nach dem TVAöD sowie dual Studierenden nach dem TVSöD sowie nach dem TVHöD wird bei notwendiger Unterbringung am auswärtigen Ausbildungsort der Verpflegungszuschuss nach Bundesreisekostengesetz (Bund) bzw. landesrechtlichen Reisekostenregelungen (VKA) gewährt. Die Regelung tritt zum 1. Juli 2025 in Kraft.
8.Praxisintegrierte duale Studiengänge
Die Arbeitgeber sagen auf Grundlage der bestehenden Verhandlungszusage zu, bei Vorliegen der notwendigen rechtlichen Grundlagen (Tarifkompetenz) umgehend Tarifverhandlungen zu praxisintegrierten dualen Studiengängen aufzunehmen. Sie sagen zu, sich bei den zuständigen Ressorts für das Anliegen einzusetzen.
Besondere Regelungen für die VKA
3.Jahressonderzahlung und Umwandlung in freie Tage
Die Jahressonderzahlungen werden ab dem Kalenderjahr 2026 für den Bereich der VKA vereinheitlicht und auf 85 Prozent erhöht. Dies gilt auch für Beschäftigte, die nach der P-Tabelle sowie der S-Tabelle eingruppiert sind (außer im Bereich BT-B und BT-K). Es wird für Teil- und Vollzeitbeschäftigte der Bereiche TVöDBT-V, TVöD-BT-S, TVöD-BT-F und TVöD-BT-E eine Regelung zur Umwandlung in freie Tage eingeführt, bei dem Beschäftigte einen Teil der Jahressonderzahlung bzw. Sparkassensonderzahlung in bis zu drei zusätzliche freie Tage umwandeln können. Die Berechnung für den Wert der freien Tage erfolgt auf Stundenbasis (§ 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD).
Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit für den gewährten freien Tag sowie im Falle der Geltendmachung von dringenden betrieblichen / dienstlichen Gründen durch den Arbeitgeber für den gewährten freien Tag tritt für diesen Tag keine Minderung der Jahressonderzahlung ein.  
Die Jahressonderzahlung im Geltungsbereich von TVöD-BT-K und TVöD-BT-B wird ab dem Kalenderjahr 2026 für die Entgeltgruppen 1 bis 8 (einschließlich Entsprechungen) auf 90 Prozent festgelegt. Für die Entgeltgruppen 9a bis 15 (einschließlich Entsprechungen) wird die Jahressonderzahlung auf 85 Prozent erhöht.
9.Weitere Regelungen
a)Durchgeschriebene Fassungen
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die durchgeschriebenen Fassungen zum 1. Januar 2026 außer Kraft treten und ab diesem Zeitpunkt nur noch der Allgemeine Teil und die Besonderen Teile des TVöD gelten.
b)Weitere Aussetzung des Akkreditierungserfordernisses
In der Protokollerklärung zu Satz 5 der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) wird die Zahl „2024“ durch die Zahl „2029“ ersetzt.  
2. Laufzeit
Der vorstehende Teil A Nummer 1 und Nummer 2, Teil B Nummer 1 sowie Teil C Nummer 1 und Nummer 2 laufen, soweit nichts anderes vereinbart ist, mindestens bis zum 31. März 2027.
Die Regelungen der freiwilligen Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu 42 Stunden, zum weiteren Urlaubstag, zum Zeit-statt-Geld-Wahlmodell / zur Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage sowie die Kompensation bei den kommunalen Krankenhäusern und Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-BT-K, TVöD-BT-B) können gesondert und nur insgesamt gekündigt werden. Die Sonderkündigung ist schriftlich mit Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember 2029 möglich. Die laufenden individuellen Vereinbarungen bleiben unberührt. Die Nachwirkung ist ausgeschlossen. Die genannten Regelungen sollen Anfang 2029 evaluiert werden.
Für den TV-V gilt: Die Regelungen der freiwilligen Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu 42 Stunden, zum weiteren Urlaubstag sowie zur Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage können gesondert und nur insgesamt gekündigt werden. Die Sonderkündigung ist schriftlich mit Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember 2029 möglich. Die laufenden individuellen Vereinbarungen bleiben unberührt. Die Nachwirkung ist ausgeschlossen. Die genannten Regelungen sollen Anfang 2029 evaluiert werden.
Die Arbeitgebervertreter erklären, dass von Maßregelungen (Abmahnungen, Entlassungen o.ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Arbeitskampfmaßnahmen, die bis einschließlich 6. April 2025, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Arbeitskampfmaßnahmen im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat.  
Die Erklärungsfrist zum Widerruf der Tarifeinigung endet mit Ablauf des 14. Mai 2025.  
Tarifrunde TVöD 2023 VKA

1. Laufzeit
  • 24 Monate: 01.01.2023 - 31.12.2024

2. Entgelt
  • Entgelterhöhung nach 14 Monaten Verzögerung:    
    • 01.01.2023: keine Erhöhung ("Nullrunde")     
    • 01.03.2024: +200 €, anschließend +5,5%, mindestens insgesamt 340 €
  • Einmalzahlungen von insgesamt 3000 € in 9 Monatsbeträgen
    als einkommensteuerfreies "Inflationsausgleichsgeld":     
    • Juni 2023: 1240 €     
    • Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024: je 220 €
        
3. weitere Regelungen
  • keine Verlängerung der bestehenden Regelung zur Altersteilzeit
       
4. Auszubildende, Studenten und Praktikanten
  • monatliches Entgelt:     
    • 01.01.2023: keine Erhöhung ("Nullrunde")     
    • 01.03.2024: +150 €
  • Einmalzahlung:
    insgesamt 1500  € in 9 Monatsbeträgen (einkommensteuerfrei):     
    • Juni 2023: 620 €     
    • Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024: je 110 €
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